(1)
1Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit im Falle eines Verstoßes gegen Titel VI der
Verordnung (EU) 2023/1114 ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Information.
2Sie kann insbesondere einen Anbieter, einen Antragsteller, einen Emittenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, anweisen, eine Berichtigung zu veröffentlichen.
(2)
1Die Bundesanstalt kann eine nach Artikel 88 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1114 gebotene Bekanntgabe auf Kosten des nach Artikel 88 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1114 Verpflichteten vornehmen, wenn die Bekanntgabepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgesehenen Weise erfüllt wird.
2Sie kann dies auch von einem Pflichtigen nach Satz 1 verlangen.
3Die Kosten, die der Bundesanstalt durch eine nach Satz 1 vorgenommene Bekanntmachung entstehen, sind ihr vom Verpflichteten gesondert zu erstatten und auf Verlangen vorzuschießen.
§ 47 KMAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, nach § 35 Absatz 1 Satz 2 , § 39 Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 1 oder ...
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438