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§ 35 - Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 35
(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4
- 1.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt
- 2.
- oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
(2) 1Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. 2Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3490 m.W.v. 18. August 2021
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Frühere Fassungen von § 35 PatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.08.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 204 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.04.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3830 |
aktuell | vor 01.04.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 PatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 PatG (vom 18.08.2021)
... erklärt und den Erfinder benannt hat oder 2. wenn seit dem Anmeldetag ( § 35 ) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch ...
§ 39 PatG (vom 01.04.2014)
... wird. (3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35 , 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 27.09.2000 BGBl. I S. 1416
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 22.02.2001 BGBl. I S. 341
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 05.11.1999 BGBl. I S. 2193
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 06.04.1999 BGBl. I S. 648
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 05.10.2004 BGBl. I S. 2599; zuletzt geändert durch B. v. 29.10.2020 BGBl. I S. 2336
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 09.04.2009 BGBl. I S. 815
Sonstige
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 02.05.2016 BGBl. I S. 1137
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 14.11.2017 BGBl. I S. 3807
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 23.10.2018 BGBl. I S. 1843
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 29.10.2020 BGBl. I S. 2336
Zitat in folgenden Normen
Patentverordnung (PatV)
V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
§ 11b PatV Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle (vom 01.07.2022)
... Für diese Änderung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 entsprechend. § 35 Absatz 3 des Patentgesetzes bleibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Artikel 1 PatRÄndG Änderung des Patentgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 35)" ersetzt. ... Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 35 )" ersetzt. b) Nach Absatz 3 werden die folgenden ... angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Absatz 1)." 10. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ... 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung." 11. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a (1) Ist die ...
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... Patentgesetzes dar. Für diese Änderung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 entsprechend. § 35 Absatz 3 des Patentgesetzes bleibt unberührt." 3. In § 15 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 204 10. ZustAnpV Änderung des Patentgesetzes
... Absatz 2, 3 Satz 1 und 3, § 34 Absatz 2 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 2, § 41 Absatz 2, § 43 Absatz 8, § 63 Absatz 4 Satz 1, § 66 ...
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 1 2. PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt. 16. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ...
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