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§ 35 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 35
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) 1Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. 2Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(6) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit geht rückwirkend verloren, wenn die Rücknahmeentscheidung unanfechtbar ist. 2Bei Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die nach § 15 Absatz 4 des Bundesvertriebenengesetzes mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist, gelten Absatz 2 sowie Satz 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 m.W.v. 27. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 35 StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1124 |
aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 05.02.2009 BGBl. I S. 158 |
aktuell | vor 12.02.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 StAG (vom 27.06.2024)
... Ausland (§ 28) oder 3. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ( § 35 ). (2) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, ... Kind oder d) den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6 oder 2. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
Artikel 1 3. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... kein Widerspruch statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung." 7. In § 35 Absatz 3 wird die Angabe „fünf" durch die Angabe „zehn" ...
Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 158
Artikel 1 StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... „7. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35 )." b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: ... 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches." 2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt: „§ 35 (1) Eine rechtswidrige Einbürgerung ... 2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt: „§ 35 (1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... (§ 28) oder 3. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ( § 35 ). (2) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend ... oder d) den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6 oder 2. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der ... § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend." 24. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder eine ...
Artikel 2 StARModG Weitere Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Erlangen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden innerhalb der Frist nach § 35 Absatz 3 Erkenntnisse zu Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, zu ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend." 20. § 35 wird aufgehoben. 21. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der ...
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