(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Luftverkehr zur Konkretisierung der Regelungen dieses Unterabschnitts Einzelheiten für Luftfahrzeugbetreiber zu regeln, insbesondere
- 1.
- zu der Antragstellung zur Zuteilung von Berechtigungen, der Ermittlung der Zuteilung von Berechtigungen, der Ausgabe von Berechtigungen, der Berichterstattung über förderfähige Flugkraftstoffe und der Verifizierung von förderfähigen Flugkraftstoffen;
- 2.
- für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2024 und 2025;
- 3.
- zur Ermittlung von Nicht-CO2-Effekten und zur Berichterstattung über Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben;
- 4.
- zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach CORSIA, zur Verifizierung der berichteten Angaben sowie zur Kompensationspflicht nach CORSIA;
- 5.
- zur Regelung und Anwendung eines gegenüber § 31 Absatz 3 vereinfachten Verfahrens auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, solange solche Verfahren nicht weniger genau sind als das Instrument für Kleinemittenten;
- 6.
- zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie zur Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
§ 49 TEHG Bußgeldvorschriften ... 2. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ... auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Antragsangaben nicht richtig oder nicht vollständig macht oder zur Antragstellung ...