Tools:
Update via:
§ 35 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 35 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 34 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 2 Nummer 1, § 15 Absatz 2 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c oder e oder § 26 Absatz 1 Nummer 6,
- b)
- § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3,
- c)
- § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder § 10 Absatz 2 Nummer 2
- 2.
- entgegen
- a)
- § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 oder
- b)
- § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1,
- 3.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 die Anwendung einer Bestrahlung nicht kenntlich macht,
- 4.
- entgegen § 15 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
- 5.
- entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 6.
- entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,
- 7.
- entgegen § 19 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, für ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter wirbt,
- 8.
- entgegen § 19 Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes Hörfunkprogramm oder eine dort genannte Veranstaltung oder Aktivität sponsert,
- 9.
- entgegen § 20 oder § 20a Satz 1 audiovisuelle kommerzielle Kommunikation oder Außenwerbung betreibt,
- 10.
- entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis abgibt,
- 11.
- entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis ausspielt,
- 12.
- entgegen § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2, eine dort genannte werbliche Information verwendet,
- 13.
- entgegen § 23 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 14.
- entgegen § 32 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt oder
- 15.
- entgegen § 32 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- 1.
- einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2 Nummer 1
- a)
- Buchstabe a,
- b)
- Buchstabe b oder
- c)
- Buchstabe c
- 2.
- einem in Absatz 2
- a)
- Nummer 2, 3 oder 5 oder
- b)
- Nummer 4 oder 12
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 9 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 und 12 und des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes G. v. 23. Oktober 2020 BGBl. I S. 2229 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 35 TabakerzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2229 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 TabakerzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 TabakerzG Einziehung
... auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des ...
§ 37 TabakerzG Ermächtigungen
... nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet werden ...
Zitat in folgenden Normen
Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
§ 33 TabakerzV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.05.2019)
... im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 2. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... den Fällen des Buchstaben f" das Wort „auch" eingefügt. 9. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/35_TabakerzG.htm