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§ 35 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
- 1.
- in der Anlage 5 Nr. 1 aufgeführt sind oder
- 2.
- in der Anlage 5 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen. *)
(2) 1Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. 2§ 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
(3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.
(4) 1Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach § 43 Abs. 2 zu berücksichtigen wären. 2Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. 3Die in § 41 genannten Behörden sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. 4Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.
---
- *)
- Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 29. Januar 2020 (BGBl. I S. 114)
Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen) B. v. 29. Januar 2020 BGBl. I S. 114 m.W.v. 28. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 35 UVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2019 (29.01.2020) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen) vom 29.01.2020 BGBl. I S. 114 |
aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
aktuell vorher | 15.12.2006 | Artikel 1 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2819 |
aktuell | vor 15.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 UVPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 UVPG Anwendungsbereich (vom 29.12.2023)
... Pläne und Programme, 3. sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie ...
§ 34 UVPG Feststellung der SUP-Pflicht (vom 29.07.2017)
... Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den §§ 35 bis 37 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung ... Die Feststellung der SUP-Pflicht ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 35 Absatz 2 oder § 37 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes ...
§ 37 UVPG Ausnahmen von der SUP-Pflicht (vom 04.03.2021)
... Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf ... nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. ...
§ 46 UVPG Verbundene Prüfverfahren (vom 29.07.2017)
... einen Plan nach § 35 oder § 36, der einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder ...
Anlage 5 UVPG Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" (vom 01.01.2024)
... Programm 1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 1.1 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich ... 2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 2.1 Lärmaktionspläne nach § 47d des ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 1 in Verbindung mit Nummer 29 der Anlage des BundesbedarfsplangesetzesB. v. 17.03.2014 BGBl. I S. 271
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 1 in Verbindung mit Nummer 33 der Anlage des BundesbedarfsplangesetzesB. v. 18.02.2014 BGBl. I S. 148
Zitat in folgenden Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Anlage 2 BauGB (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) (vom 29.07.2017)
... in Bezug auf 1.1 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt; 1.2 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme ...
Raumordnungsgesetz (ROG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Anlage 2 ROG (zu § 8 Abs. 2) (vom 29.11.2017)
... Bezug auf 1.1 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinne des § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt; 1.2 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 1 StEntwErlG Änderung des Baugesetzbuchs
... auf 1.1 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt; 1.2 ...
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... 33 Strategische Umweltprüfung § 34 Feststellung der SUP-Pflicht § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall § 36 ... Pläne und Programme, 3. sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 14b bis 14d" durch die Angabe „ §§ 35 bis 37" ersetzt und wird nach den Wörtern „Strategischen Umweltprüfung" ... und die Wörter „§ 14b Abs. 2 oder § 14d" durch die Wörter „ § 35 Absatz 2 oder § 37" ersetzt. 7. § 14b wird § 35 und wie folgt ... Wörter „§ 35 Absatz 2 oder § 37" ersetzt. 7. § 14b wird § 35 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe ... Satz 1 wird die Angabe „§ 14b Abs. 1 und § 14c" durch die Wörter „ § 35 Absatz 1 und § 36" und die Angabe „§ 14b Abs. 4" durch die Angabe „§ ... Absatz 1 und § 36" und die Angabe „§ 14b Abs. 4" durch die Angabe „ § 35 Absatz 4 " ersetzt. 10. § 14e wird § 38 und in Satz 1 wird die Angabe ... „§ 46 Verbundene Prüfverfahren Für einen Plan nach § 35 oder § 36, der einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder ... In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 14b" durch die Angabe „ § 35 " ersetzt. 42. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 6 und wie folgt geändert: ...
Hinweis auf Aufhebung von Landesrecht, das von Bundesrecht abwich (Niedersachsen)
B. v. 29.01.2020 BGBl. I S. 113
Bekanntmachung LRAbwBek
... e) Tag des Inkrafttretens der Aufhebung § 35 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 2.7 des Gesetzes über die ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 29.01.2020 BGBl. I S. 114
Bekanntmachung LRAbwBek
... Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 35 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 2.7 des Gesetzes über die ...
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 1 ÖffBetG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... durch das Wort „Beteiligungsverfahren" ersetzt. 13. Dem § 14b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Durchführung und das ...
Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271
Artikel 5 2. NABEEG Inkrafttreten (vom 07.03.2014)
... 29 und 33 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes an dem Tag in Kraft, an dem die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche ...
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