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§ 35 - Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
V. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1509 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 19.07.2012; FNA: 703-5-3 Kartellrecht
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Geltung ab 19.07.2012; FNA: 703-5-3 Kartellrecht
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§ 35 Bekanntmachung über die Auftragserteilung
(1) 1Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung innerhalb von 48 Tagen bekanntzumachen. 2Die Bekanntmachung über die Auftragserteilung wird nach den Vorgaben der Spalte 31 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 erstellt. 3Diese Pflicht besteht nicht für die Vergabe von Einzelaufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung erfolgen.
(2) Die Auftraggeber müssen eine Auftragsvergabe oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht bekannt geben, soweit deren Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
(3) Auftragsänderungen im Sinne von § 132 Absatz 5 in Verbindung mit § 147 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend den Vorgaben der Spalte 38 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 bekanntzumachen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen V. v. 17. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 m.W.v. 24. August 2023
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Frühere Fassungen von § 35 VSVgV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.08.2023 | Artikel 3 Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 |
aktuell vorher | 18.04.2016 | Artikel 5 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO) vom 12.04.2016 BGBl. I S. 624 |
aktuell | vor 18.04.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 VSVgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 VSVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSVgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 VSVgV Dienstleistungsaufträge
... Anhang II der Richtlinie 2009/81/EG unterliegen ausschließlich den §§ 15 und 35. (3) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang I als ... 2009/81/EG, unterliegen diese Aufträge ausschließlich den §§ 15 und 35 ...
§ 12 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (vom 19.11.2020)
... des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der Bekanntmachung gemäß § 35 begründen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der ...
§ 14 VSVgV Rahmenvereinbarungen (vom 05.04.2017)
... Auftraggeber begründen die längere Laufzeit in der Bekanntmachung gemäß § 35 ...
§ 44a VSVgV Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms (vom 24.08.2023)
... 1. § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und 2. die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VergRModVO Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
... b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. 19. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Auftraggeber ...
Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 3 VgRFoAV Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
... (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3." 5. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem ... 1. § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und 2. die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...
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