§ 35a Rechtsmittelbelehrung
1Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.
2Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des
§ 40 Absatz 3 und des
§ 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der
§§ 329 und
330 zu belehren.
3Ist einem Urteil eine Verständigung (
§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
Frühere Fassungen von § 35a StPO
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sindB. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
Zitat in folgenden NormenDeutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 87k IRG Zulassung der Rechtsbeschwerde (vom 27.11.2020) ... aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag ...
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 80 OWiG Zulassung der Rechtsbeschwerde ... aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. (4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag ...
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EAkteJEG Änderung der Strafprozessordnung ... „Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen". c) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 4b Verfahren bei ... „Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen". 4. Nach § 35a wird folgende Überschrift zu Abschnitt 4b eingefügt: „Abschnitt 4b ...
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
Artikel 1 VerstStVfÄndG Änderung der Strafprozessordnung ... Vorbereitung der Hauptverhandlung §§ 212 bis 255a". 2. Dem § 35a wird folgender Satz angefügt: „Ist einem Urteil eine Verständigung ... einzulegen." 3. In § 44 Satz 2 wird die Angabe „§§ 35a ," durch die Wörter „§ 35a Satz 1 und 2, §" ersetzt. 4. ... 44 Satz 2 wird die Angabe „§§ 35a," durch die Wörter „§ 35a Satz 1 und 2, §" ersetzt. 4. Nach § 160a wird folgender § 160b ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2571
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
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