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§ 35a - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann.
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4a) 1Personenkraftwagen, in denen Rollstuhlnutzer in einem Rollstuhl sitzend befördert werden, müssen mit Rollstuhlstellplätzen ausgerüstet sein. 2Jeder Rollstuhlstellplatz muss mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem und einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet sein. 3Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, ihre Verankerungen und Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. 4Werden vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme beim Betrieb des Fahrzeugs genutzt, sind diese in der vom Hersteller des Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie des Rollstuhls vorgesehenen Weise zu betreiben. 5Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten nur für diejenigen Rollstuhlstellplätze, die nicht anstelle des Sitzplatzes für den Fahrzeugführer angeordnet sind. 6Ist wahlweise anstelle des Rollstuhlstellplatzes der Einbau eines oder mehrerer Sitze vorgesehen, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 und 5 bis 10 für diese Sitze unverändert. 7Für Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme kann die DIN-Norm 75078-2:2015-04 als Alternative zu den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen angewendet werden.
(4b) 1Der Fahrzeughalter hat der Zulassungsbehörde unverzüglich über den vorschriftsgemäßen Einbau oder die vorschriftsgemäße Änderung eines Rollstuhlstellplatzes, Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie deren Verankerungen und Sicherheitsgurte ein Gutachten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 vorzulegen. 2Auf der Grundlage des Gutachtens oder des Nachweises vermerkt die Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I das Datum des Einbaus oder der letzten Änderung.
(5) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. 2Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.
(5a) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. 2Sitze, die nicht benutzt werden dürfen, während das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird, sind durch ein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit entsprechendem Text zu kennzeichnen.
(6) 1Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. 2Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.
(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.
(8) 1Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. 2Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. 3Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. 4Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. 5Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. 6Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.
(9) 1Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. 2Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
(10) 1Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. 2Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die auch hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. 3Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. 4Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(13) Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, dürfen entsprechend ihrem Verwendungszweck nur nach hinten oder seitlich gerichtet angebracht sein.
(14) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die gemäß § 32e Absatz 1 mit Überrollschutzstrukturen ausgerüstet sind, müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.
(15) 1Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen mit einem Fahrersitz entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen ausgerüstet sein. 2Sind ein oder mehrere Beifahrersitze vorhanden, so müssen diese den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(16) 1Zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen werden Prüfberichte nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 anerkannt. 2Alternativ werden auch Prüfberichte nach Maßgabe von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 anerkannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2204 m.W.v. 3. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 35a StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.07.2021 | Artikel 1 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204 |
aktuell vorher | 01.06.2017 | Artikel 2 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.05.2017 BGBl. I S. 1282 |
aktuell vorher | 30.06.2016 | Artikel 1 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.06.2016 BGBl. I S. 1463 |
aktuell vorher | 30.10.2014 | Artikel 2 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1635 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV) vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803 |
aktuell | vor 01.08.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35a StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35a StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (vom 20.06.2024)
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...
§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (vom 20.06.2024)
... 27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen ( § 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung). (1a) ...
§ 64 StVZO Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung
... Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35a Absatz 1, Absatz 10 Satz 1 und 4 und § 35d Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der zu ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2024)
... von Kraftomnibussen; 6. des § 35 über die Motorleistung; 7. des § 35a Absatz 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des ...
Anhang StVZO (vom 20.06.2024)
... der Kommission vom 21. März 2003 (ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 6). § 35a Absatz 2 Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III und IV der Richtlinie ... S. 71), c) Richtlinie 2005/39/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143). § 35a Absatz 3, 6 und 7 Anhang I, Abschnitt 1, 4 und 5 Anhang II und III ... S. 35), e) Richtlinie 2005/41/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149). § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 Anhang I, Abschnitt 1 und 3, Anhänge ... j) Richtlinie 2005/40/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146). § 35a Absatz 4a Anhang XI Anlage 3 der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. ... für diese Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 3). § 35a Absatz 11 Kapitel 11 Anhang I bis IV und VI der Richtlinie 97/24/EG des ... oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1). § 35a Absatz 13 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii Richtlinie ... Nutzung in Kraftfahrzeugen (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 21). § 35a Absatz 14 Anhang XVIII und XIX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. ... XVIII und XIX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. § 35a Absatz 15 Anhang XII und XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. ...
Zitat in folgenden Normen
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Absatz 8 Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 7 25 € 203.2 die Pflicht ... von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Absatz 8 Satz 2, 4 § 69a Absatz 3 Nummer 7 5 € 203.3 die Pflicht ... von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten § 35a Absatz 13 § 69a Absatz 3 Nummer 7 25 € ... obwohl er nicht mit dem vorgeschrie- benen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 1 § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 35 € ... obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 7 35 € 203c Als ... oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 2, 3 § 31 Absatz 2, § 69a Absatz 5 Nummer 3 30 € ... oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 2, 3 § 69a Absatz 3 Nummer 7 30 € 203e Als ... des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde § 35a Absatz 4a Satz 4 § 69a Absatz 3 Nummer 7 30 € 203f Als ... des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde § 35a Absatz 4a Satz 4 § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 30 € ...
Fahrzeugteileverordnung (FzTV)
V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Anlage 1 FzTV (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen (vom 01.08.2013)
... verbunden sein. 11. Sicherheitsgurte in Kraftfahr- zeugen (§ 35a Abs. 4 StVZO) Muster, Zeichnungen und Beschreibungen le anzuwendenden Vorschrift ...
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 64c PBefG Barrierefreiheit (vom 01.08.2021)
... die Anzahl der von dem Unternehmer betriebenen Fahrzeuge gilt. Die Maßgaben des § 35a Absatz 4a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)" durch die Wörter „(§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)" ... Angabe „24,00 t" durch die Angabe „32,00 t" ersetzt. 8. In § 35a wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Die Absätze 2 ... 2013 erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten bis zu ihrer Befristung weiter. 1b. § 35a Absatz 2, 3, 4 und 5a (Sitzverankerungen, Sitze, Kopfstützen, Verankerungen für ... erhalten haben und vor dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 35a Absatz 2, 3 und 4 in der bisher geltenden Fassung anwendbar. 1c. § 35c Absatz 2 ... a) Die Position § 34 Absatz 10 wird aufgehoben. b) In der Position § 35a Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c ... 2005/39/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143),". c) In der Position § 35a Absatz 3, 6 und 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e ... 2005/41/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149)." d) In der Position § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe j ... 2005/40/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146)." e) Nach der Position § 35a Absatz 11 wird folgende Position § 35c Absatz 2 eingefügt: ...
Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463
Artikel 1 51. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst: „§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst: „§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, ... Kraftomnibusse 19,50 t;. 3. § 35a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, ... 5. In § 72 Absatz 2 Nummer 1b wird folgender Satz angefügt: „§ 35a Absatz 4a in Verbindung mit Absatz 4b ist ab dem 1. September 2016 für alle ... durch die Angabe „§ 32b Absatz 4" ersetzt. b) Nach der den § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 betreffenden Zeile werden folgende Angaben eingefügt: ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „§ 35a Absatz 4a Anhang XI Anlage 3 der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der ...
Artikel 3 51. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... er nicht mit dem vorgeschrie- benen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 1 § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 35 € ... er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 7 35 € ... oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 2, 3 § 31 Absatz 2, § 69a Absatz 5 Nummer 3 30 ... oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 2, 3 § 69a Absatz 3 Nummer 7 30 € ... jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde § 35a Absatz 4a Satz 4 § 69a Absatz 3 Nummer 7 30 € ... jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde § 35a Absatz 4a Satz 4 § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 30 ...
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist." 10. § 35a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern ... Zugmaschinen, die vor dem 1. November 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 35a in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) § 35d ... Verordnung (EU) Nr. 1322/2014." b) Nach der Zeile zu § 35a Absatz 13 werden die folgenden Zeilen eingefügt: Zur Vorschrift ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 35a Absatz 14 Anhang XVIII und XIX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. ... XVIII und XIX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. § 35a Absatz 15 Anhang XII und XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014." ...
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... bezogen auf die Anzahl der von dem Unternehmer betriebenen Fahrzeuge gilt. Die Maßgaben des § 35a Absatz 4a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November ...
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Artikel 2 49. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. Dem § 35a wird folgender Absatz 13 angefügt: „(13) Rückhalteeinrichtungen ... Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten". 4. Im Anhang werden nach den zu § 35a Absatz 11 anzuwendenden Bestimmungen folgende zu § 35 Absatz 13 anzuwendende Bestimmungen ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „§ 35a Absatz 13 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii ...
Artikel 3 49. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten § 35a Absatz 13 § 69a Absatz 3 Nummer 7 25 €. ...
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 2 52. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 36 Absatz 3" durch die Angabe „§ 36 Absatz 8" ersetzt. 4a. In § 35a Absatz 4a wird in Satz 7 die Angabe „DIN-Norm 75078-2:1999" durch die Angabe „DIN-Norm ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 186 - 233 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO (vom 01.06.2012)
... Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 7 25 € 203.2 die ... von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 2, 4 § 69a Abs. 3 Nr. 7 5 € ...
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