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§ 35c - Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
(1) 1Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12.000 Euro für das begünstigte Objekt. 2Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. 3Energetische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:
- 1.
- Wärmedämmung von Wänden,
- 2.
- Wärmedämmung von Dachflächen,
- 3.
- Wärmedämmung von Geschossdecken,
- 4.
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- 5.
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- 6.
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- 7.
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- 8.
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
(2) 1Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 2Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. 2Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist, dass
- 1.
- der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist und
- 2.
- die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
(6) 1Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen nach Absatz 1 für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. 2Die der Steuerermäßigung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Aufwendungen können einheitlich und gesondert festgestellt werden. 3Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Nummer 2a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Anforderungen an ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 6 festzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht G. v. 21. Dezember 2019 BGBl. I S. 2886 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 35c EStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 BGBl. I S. 2886 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35c EStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35c EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26a EStG Einzelveranlagung von Ehegatten (vom 01.01.2020)
... Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. ...
§ 35 EStG (vom 01.07.2020)
... um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c , ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene ...
§ 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (vom 01.01.2024)
... 5, c) das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f, 35a und 35c , 6. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 für jedes Kind im Sinne ...
§ 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (vom 01.01.2023)
... 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b, 35a und 35c sind nicht anzuwenden. Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024)
... nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte. (35a) § 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. ... 2016 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden. (35c) § 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. ...
§ 92a EStG Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung (vom 01.01.2024)
... zu bestätigen; oder bb) auf energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 entfällt, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden; § 35c Absatz 1 Satz 6 ... 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 entfällt, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden; § 35c Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend; und c) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der ... durch Zuschüsse noch eine Steuerermäßigung nach den §§ 35a oder 35c in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als Betriebsausgaben, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)V. v. 02.01.2020 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-VerordnungV. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-VerordnungV. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-VerordnungV. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
Zitat in folgenden Normen
Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)
V. v. 02.01.2020 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
§ 1 ESanMV Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen (vom 01.01.2021)
... werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes , die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im ...
§ 2 ESanMV Anforderung an ein Fachunternehmen (vom 01.01.2023)
... Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist: ... 19. Betonstein- und Terrazzoherstellung. Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich ... die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist. (2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
Artikel 1 KlSchStG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken ... energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken ... 7. Dem § 52 Absatz 35a werden die folgenden Sätze vorangestellt: „ § 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 2 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... b) Die Absätze 35a und 35b werden wie folgt gefasst: „(35a) § 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 6 JStG 2022 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... zu bestätigen; oder bb) auf energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 entfällt, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden; § 35c Absatz 1 Satz 6 ... 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 entfällt, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden; § 35c Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend; und c) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung ... durch Zuschüsse noch eine Steuerermäßigung nach den §§ 35a oder 35c in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als Betriebsausgaben, ...
Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Artikel 1 ESanMVÄndV
... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist: ... Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
Artikel 1 2. ESanMVÄndV
... wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes " durch die Wörter „§ 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes" ... „§ 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „ § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes " ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die ...
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