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§ 35c - Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 35c Ermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
- a)
- über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
- b)
- über die Ermittlung des Gewerbeertrags,
- c)
- über die Festsetzung der Steuermessbeträge, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
- d)
- über die Zerlegung des Steuermessbetrags,
- e)
- über die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen;
- 2.
- Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
- a)
- über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
- b)
- (weggefallen)
- c)
- über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
- d)
- über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind,
- e)
- über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei Kreditinstituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten und bei Gewerbebetrieben, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken, die einem Kreditinstitut oder einem in § 3 Nr. 2 genannten Gewerbebetrieb aus Bankgeschäften entstanden sind, erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben,
- f)
- 1über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei
- aa)
- Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes tätigen,
- bb)
- Zahlungsinstituten, soweit sie Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen,
- cc)
- Wertpapierinstituten, soweit sie Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen.
- g)
- über die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 35c GewStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35c GewStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35c GewStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 GewStG Zeitlicher Anwendungsbereich (vom 01.01.2025)
... 2024 I Nr. 387) sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden. (6) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher VerordnungenV. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Verordnung zur Änderung steuerlicher VerordnungenV. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Zitat in folgenden Normen
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 14b StFG Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a (vom 23.07.2009)
... Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Nummer 2 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 4 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht." 3. § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst: „f) über die ... durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz eingefügt: „§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Nummer 2 der ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde," eingefügt. (26) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 3 EUStVUG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend." 2. § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst: „f) über die ... werden." b) Absatz 10a Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 ... 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 4 JStG 2009 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht." 7. Nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt: f) über ... i) Dem Absatz 10a wird folgender Satz angefügt: § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I ...
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 3 UStRG 2008 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert." 6. In § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird die Angabe Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. ... g) Folgender Absatz 10a wird angefügt: (10a) § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I ...
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