(1) Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
(2) Für Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M, N und O und ihren Einbau gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(3) Während der Fahrt dürfen mit Flüssiggas (LPG) betriebene Heizanlagen in Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Verbrennungsheizgeräte und Gasversorgungssysteme ausschließlich für den Betrieb bei stillstehendem Fahrzeug bestimmt sind, nicht in Betrieb sein und die Ventile der Flüssiggasflaschen müssen geschlossen sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 35c )" durch die Angabe „(§ 35c Absatz 1)" ersetzt. b) Nach Nummer 11 ... a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 35c)" durch die Angabe „(§ 35c Absatz 1)" ersetzt. b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt: ... oder ein Schild mit entsprechendem Text zu kennzeichnen." 9. § 35c wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die ... § 35a Absatz 2, 3 und 4 in der bisher geltenden Fassung anwendbar. 1c. § 35c Absatz 2 (Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M, N und O) gilt spätestens ... Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die vor dem 1. August 2013 genehmigt wurden, bleibt § 35c in der bisher geltenden Fassung anwendbar. 1d. § 45 Absatz 1a (Einbau des ... S. 146)." e) Nach der Position § 35a Absatz 11 wird folgende Position § 35c Absatz 2 eingefügt: „§ 35c Absatz 2 ... Position § 35c Absatz 2 eingefügt: „§ 35c Absatz 2 Anhänge II bis IX der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen ...
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191