(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen". b) Die Angabe zu § 35d wird wie folgt gefasst: „§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an ... b) Die Angabe zu § 35d wird wie folgt gefasst: „ § 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum". c) ... von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 anerkannt." 11. § 35d wird wie folgt gefasst: „§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an ... 1322/2014 anerkannt." 11. § 35d wird wie folgt gefasst: „ § 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum (1) Die ... ist § 35a in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) § 35d Absatz 2 ist für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor dem 3. Juli 2021 erstmals in ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 35d Absatz 2 Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014." ...
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191