§ 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen.
interne VerweiseAnhang StVZO (vom 20.06.2024) ... XV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. § 35j Anhänge IV bis VI der Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
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