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§ 36 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten
(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis nach Maßgabe des Satzes 2 zu beantragen. 2Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises ist jeweils beizufügen. 3Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 m.W.v. 1. August 2024
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Frühere Fassungen von § 36 BBiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1174 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 22 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749 |
aktuell vorher | 01.04.2007 | Artikel 2a Bildungsreformgesetz (BerBiRefG) vom 23.03.2005 BGBl. I S. 931 |
aktuell | vor 01.04.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 BBiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.08.2024)
... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ...
§ 7a BBiG Teilzeitberufsausbildung (vom 01.08.2024)
... (4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach § 36 Absatz 1 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung ...
§ 101 BBiG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2024)
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... folgt gefasst: „§ 11 Vertragsabfassung". b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten". ... b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: „ § 36 Antrag und Mitteilungspflichten". c) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende ... 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10" durch ... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ... Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten." 22. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ... Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in der ...
Artikel 2 BVaDiG Weitere Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig." 2. In § 36 Absatz 2 werden nach dem Wort „Tatsachen" die Wörter „mit Ausnahme der ...
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2a BerBiRefG Änderung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung
... durch die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8" ersetzt. 3. § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten ... 6 und 8" ersetzt. 3. § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss ...
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 22 EVerwFG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... 36 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... 34 Einrichten, Führen § 35 Eintragen, Ändern, Löschen § 36 Antrag Abschnitt 5 Prüfungswesen § 37 Abschlussprüfung ... (4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach § 36 Absatz 1 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 2 RL2019/1152-UG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... g) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 9 bis 12. 2. In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ausbilder-Eignungsverordnung
V. v. 16.02.1999 BGBl. I S. 157, 700; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
§ 4 AusbEignV Prüfungsausschüsse, Prüfungsordnungen
... der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. § 36 Satz 2 und die §§ 37 und 38 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend. ...
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