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§ 36 - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen



(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

(2) 1Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. 2Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre. 3Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.



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Frühere Fassungen von § 36 BMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 26.11.2014Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
vom 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
aktuellvor 26.11.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 BMG Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (vom 01.05.2022)
... Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des ...
§ 50 BMG Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (vom 26.11.2019)
... Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Eine Erteilung von Auskünften nach den ...
§ 53 BMG Zeugenschutz (vom 01.05.2022)
... von den Regelungen zu Datenübermittlungen und Datenweitergabe nach den §§ 34, 34a, 36 , 37 und 49 ...
§ 55 BMG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 27.07.2022)
...  (5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass ...
§ 56 BMG Verordnungsermächtigungen (vom 27.07.2022)
...  2. zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 , die zur Aufgabenerfüllung der datenempfangenden öffentlichen Stelle erforderlich sind, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238
§ 8 BMeldDigiV Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren
... für die Erteilung einer Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2 , § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des ... abrufen: 1. Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2 , § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des ... bereit. (2) Widerspricht die betroffene Person einer Datenübermittlung nach § 36 Absatz 2 , § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach § 55 Absatz ... 1. rechtlicher Grund des Wider- spruchs nach § 36 Absatz 2 , § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz ... für die Löschung einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2 , § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des ...

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 58c SG Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden (vom 26.11.2019)
...  Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffenen Personen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben. (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ...

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 4 2. BMeldDÜV Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
...  Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 1 MeldFortGÄndG
... Melderegisterauskunft nach § 49 Absatz 1" eingefügt. c) In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" ... „§ 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt." b) Absatz 10 wird wie folgt ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... „§ 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. (9) In § 23 Absatz 2 Satz 1 des ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes
... das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt. 20. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ... a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „ § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ... 30. Dem § 50 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „ § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 31. In § 51 Absatz 1 wird nach dem Wort ...