§ 36
(1) 1Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. 2Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.
(2) 1Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter während einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten stationären Heilbehandlung nicht an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach
§ 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übernommen.
2Den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat.
(4) 1Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in Höhe von mindestens 2.154 Euro gezahlt. 2Hiervon werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten. 3Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 4Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.
(5) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge anerkannt ist.
(6) 1Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung bis zur Höhe von 1.080 Euro. 2Lagen die Bestattungskosten unter 1.080 Euro, so wird der Überschuss als Bestattungsgeld gezahlt. 3Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(7) Auf das Bestattungsgeld werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Erstattung der Kosten der Bestattung erbracht werden.
Frühere Fassungen von § 36 BVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 9 BVG (vom 06.12.2019) ... (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35), 4. Bestattungsgeld ( § 36 ) und Sterbegeld (§ 37), 5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), ...
§ 53 BVG (vom 01.07.2023) ... Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen ...
§ 56 BVG (vom 01.01.2017) ... Ehegattenzuschlag (§ 33a), die Pflegezulage (§ 35) und das Bestattungsgeld (§§ 36 , 53) werden jeweils entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten der ...
§ 64c BVG (vom 01.07.2011) ... (6) Bestattungsgeld wird beim Tod von Beschädigten bis zur Höhe des Betrags in § 36 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative, beim Tod von Hinterbliebenen bis zur Höhe des Betrags in ...
Zitate in Änderungsvorschriften19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 (19. KOV-AnpV 2013)
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3227
20. KOV-Anpassungsverordnung 2014 (20. KOV-AnpV 2014)
V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1533
21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 (21. KOV-AnpV 2015)
V. v. 19.06.2015 BGBl. I S. 993
22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 (22. KOV-AnpV 2016)
V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1362
23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 (23. KOV-AnpV 2017)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1524
24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 (24. KOV-AnpV 2018)
V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 840
25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 (25. KOV-AnpV 2019)
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 793
26. KOV-Anpassungsverordnung 2020 (26. KOVAnpV)
V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1222
27. KOV-Anpassungsverordnung (27. KOVAnpV)
V. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 1012
28. KOV-Anpassungsverordnung (28. KOV-AnpV)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165
Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 (18. KOV-AnpV 2012)
V. v. 21.06.2012 BGBl. I S. 1391
Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 (15. KOV-AnpV 2008)
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1300
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 3 SVReformG Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, 32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36 , 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden ...
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 2 SozERG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ... Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt. 2. § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 (1) Stirbt eine Beschädigte ... 2. § 36 wird wie folgt gefasst: „ § 36 (1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den ...
Sechzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2009 (16. KOV-AnpV 2009)
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2024
Siebzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2011 (17. KOV-AnpV 2011)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1271
Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 (14. KOV-AnpV 2007)
V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1115
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 7 2. BPersVGuaÄndG Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, den §§ 32, 33 Absatz 1, den §§ 33a, 35, 36 , 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 84 SVG Zusammentreffen von Ansprüchen (vom 09.08.2019) ... wenn die in Satz 1 genannten Ansprüche aus diesem Gesetz zusammentreffen. (4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für den Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses verstorben ...
§ 88 SVG Beschädigtenversorgung (vom 01.01.2024) ... 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, den §§ 32, 33 Absatz 1, den §§ 33a, 35, 36 , 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden ...
§ 108 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (vom 01.01.2024) ... 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, den §§ 32, 33 Absatz 1 und 6, den §§ 33a, 35, 36 , 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden ...
SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024 Anwendungsbereich ... in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) und 7. das Bestattungsgeld ( §§ 36 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). ...
§ 8 SVG-KOV-AnpV 2024 Bestattungsgeld ... Geldleistungen aus § 36 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden in folgender Höhe gewährt: ... Fassung werden in folgender Höhe gewährt: 1. das Bestattungsgeld aus § 36 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 2.252 Euro; 2. die ... in Höhe von 2.252 Euro; 2. die Erstattungskosten für die Bestattung aus § 36 Absatz 6 Satz 1 und 2 jeweils in Höhe von 1.129 ...
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