1Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (
§ 5 Abs. 1 Nr. 4).
2Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
- 1.
- eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
- 2.
- nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
- 3.
- eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.
neugefasst durch B. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2664; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3037; zuletzt geändert durch Artikel 173 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328