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§ 36 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen



(1) 1Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. 2§ 59 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

(2) 1Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. 2Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand die Zahlungsverpflichtung eines Schuldners bis zur Höhe von jährlich 250 Euro niederschlagen.