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§ 36 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 36 Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden
(1) Die Zulassungsbehörde teilt der nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts mit:
- 1.
- bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 7 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7 Buchstabe a bis f, h bis j und l, § 30 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe f, Nummer 26 Buchstabe a und b, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 8 sowie die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten;
- 2.
- bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der Änderung.
(2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Absatz 5 bezeichneten Daten mit.
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. 2Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt über das Kraftfahrt-Bundesamt nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards. 3Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck speichern, um die Übermittlung der Daten an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde nach Absatz 1 zu ermöglichen. 4Es ist verpflichtet, die Daten unverzüglich an die genannte Behörde zu übermitteln und im unmittelbaren Anschluss an die Übermittlung zu löschen. 5Die Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu anderen Zwecken durch das Kraftfahrt-Bundesamt ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr V. v. 31. Juli 2017 BGBl. I S. 3090 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 36 FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 31.07.2017 BGBl. I S. 3090 |
aktuell vorher | 01.10.2017 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 21 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
aktuell vorher | 30.06.2013 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25.06.2013 BGBl. I S. 1849 |
aktuell | vor 30.06.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15i FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen (vom 01.10.2019)
... der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zulassungsdaten übermittelt, 2. die Daten nach Anlage 8b Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zulassungsdaten weiter übermittelt. (5) Für die ... Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3." 22. In § 36 Absatz 1 Nummer 1 werden die Angaben „§ 13 Absatz 4," und „24," gestrichen. ... 2 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „ § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 " durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a und 3" ... „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3" durch die Wörter „ § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a und 3 " ersetzt. b) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) ...
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 21 StVfModG Folgeänderungen
... vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222) werden aufgehoben. (5) In § 36 Absatz 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zulassungsdaten übermittelt, 2. die Daten nach Anlage 8b Satz 1 ... 11. In § 39 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „ § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a, ... Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3" durch die Wörter „ § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a, Absatz 2a Nummer 1, Absatz 2h und 3" ersetzt. 12. Nach § 45 wird folgender ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1849
Artikel 1 2. FZVÄndV
... (BGBl. I S. 1395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 36 Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen ... Zwecken durch das Kraftfahrt-Bundesamt ist nicht zulässig." 2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a Übermittlung von ... § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die in § 36 Absatz 1 bezeichneten Daten nach Maßgabe des § 36 Absatz 3 dem auf Grund des § 12 ... § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes ist § 36 in der am 29. Juni 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 2. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 36 Absatz 2b" ersetzt. b) In ... In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 36 Absatz 2b" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz ... 36 Absatz 2b" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 2b" durch die Angabe „§ 36 Absatz 2c" ersetzt. c) In ... In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 2b" durch die Angabe „§ 36 Absatz 2c" ersetzt. c) In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „§ 36 ... 36 Absatz 2c" ersetzt. c) In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 2c und 2d" durch die Angabe „§ 36 Absatz 2d und 2e" ersetzt. ... 5a Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 2c und 2d" durch die Angabe „§ 36 Absatz 2d und 2e" ersetzt. 16. § 48 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
Artikel 1 2. FZVuGebOStÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst: „§ 36 Mitteilungen an die für die ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst: „ § 36 Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen ... einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung (Teil I oder Teil II)". 13. In § 36 Absatz 1 werden die Wörter „nach Landesrecht für die Zulassung von Fahrzeugen bestimmte ... wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „ § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a und 3 " durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a Nummer 1 ... 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a und 3" durch die Wörter „ § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 " ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im ...
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