1Das Umweltbundesamt trifft bei der Einrichtung und bei dem Betrieb der Herkunftsnachweisregister nach
§ 3 die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den
Artikeln 24,
25 und
32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (
Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 74 vom 4.3.2021, S. 35).
2Es berücksichtigt die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.