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§ 36 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 36 Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis



(1) In der Sprachprüfung werden die folgenden Fertigkeiten geprüft:

1.
Hören,

2.
Sprechen,

3.
Lesen und

4.
Schreiben.

(2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprüfung durch Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer des Bundessprachenamts.

(3) 1Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit. 2Die Bewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. 3Die Definition der Leistungsstufen legt das Bundesministerium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift fest.

(4) Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte zugeordnet:

 LeistungsstufeRangpunkte
 12
100
213
326
4312
5415


(5) 1Nach Abschluss der Sprachprüfung wird als Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl ermittelt. 2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte für die einzelnen Fertigkeiten.

(6) 1Über das Ergebnis der Sprachprüfung stellt das Bundessprachenamt ein Sprachprüfungszeugnis aus. 2Das Sprachprüfungszeugnis enthält für jede Fertigkeit die Bewertung mit den erreichten Leistungsstufen.