(1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025).
(2)
1Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von
§ 16 Absatz 2 vorbehaltlich der
§§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an.
2Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
(3)
1Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden.
2§ 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids über die Hauptveranlagung findet auch zur Beseitigung eines Fehlers statt, wenn der Fehler der Finanzbehörde bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Hauptveranlagung bekannt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387