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§ 36 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 36 Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze



(1) Wenn eine studierende Person

1.
eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,

2.
den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder

3.
einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

nicht bestanden hat, kann sie den betreffenden Bestandteil nach Nummer 1 bis 3 einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholung hat die studierende Person bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

(3) 1Hat die studierende Person einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz teilgenommen hat. 2In diesem Fall hat die studierende Person dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung einen Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat.

(4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsatzes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

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Zitierungen von § 36 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 HebStPrV Rücktritt von der staatlichen Prüfung
... aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich den Grund ...
§ 38 HebStPrV Versäumnisse
... eine studierende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 , ist § 37 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen ...