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§ 36 - Implantateregistergesetz (IRegG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 36 Nachweispflicht
§ 36 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Abrechnung der implantatbezogenen Maßnahme weist die verantwortliche Gesundheitseinrichtung durch Vorlage der Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 nach, dass sie der Registerstelle die Daten nach § 16 Absatz 1 und der Vertrauensstelle die Daten nach § 17 Absatz 1 übermittelt und ein in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet hat.
(2) Der Nachweis ist zu erbringen gegenüber
- 1.
- der Kassenärztlichen Vereinigung oder der gesetzlichen Krankenkasse,
- 2.
- dem privaten Krankenversicherungsunternehmen,
- 3.
- dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 4.
- dem sonstigen Kostenträger oder
- 5.
- der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten.
(3) In der Abrechnung hat die verantwortliche Gesundheitseinrichtung auf ihre Nachweispflicht hinzuweisen.
Zitierungen von § 36 IRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 295 SGB V Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen (vom 31.03.2024)
... der Behandlung, 8. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes , 9. bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den ...
§ 301 SGB V Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen (vom 20.07.2021)
... Entgelte, 10. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes . Die Übermittlung der medizinischen Begründung von ...
§ 304 SGB V Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse (vom 29.12.2022)
... gelten nicht für den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes , dessen Speicherung für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des ... Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu übermitteln, die für die Fortführung der Versicherung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494
Artikel 3 EIRD Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... „8. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes ." 4. Dem § 299 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) ... „10. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes ." 6. § 304 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden ... gelten nicht für den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes , dessen Speicherung für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des ... die Wörter „den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu übermitteln sowie" ...
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