Das
Bewertungsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 35 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 97 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 160 Absatz 10 bleibt unberührt."
- 2.
- Dem § 160 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 13b des
Einkommensteuergesetzes) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter."
Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten ... mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (7) Die Artikel 4, 13, 17, 22, 23, 25, 29, 36 , 48 und 53 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (8) Artikel 18 tritt an dem Tag in Kraft, ...
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 17