§ 36 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 36 Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung


§ 36 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ein Emittent, Anbieter oder Antragsteller, der nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen und für den oder die die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsmitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist, hat diese Insiderinformationen unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer Übermittlung nach Absatz 1 sowie

2.
den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass diese Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

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Zitierungen von § 36 KMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024)
... der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36 , 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung (KMZÜV)
Artikel 1 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
Sonstige
Begleitende Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Kryptowerte auf die Verordnung (EU) 2023/1114
V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
 
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Zitat in folgenden Normen

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 23 FinmadiG Inkrafttreten
... und 3 am 1. Juli 2024 in Kraft. In Artikel 1 treten § 11 Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 7, § 36 Absatz 2 , § 37 Absatz 6, § 40 Absatz 4 und § 50 Absatz 4 am 28. Dezember 2024 in Kraft. In ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36 , 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung." 4. In § 6 Absatz 1 Satz ...


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