Tools:
Update via:
§ 36 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
(1) 1Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. 2Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.
(2) 1Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag entlastet. 2Das Hauptzollamt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. 3Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 9 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 29. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 36 KaffeeStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.10.2022 | Artikel 9 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 KaffeeStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.08.2021)
... entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 20a Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 9 8. VStÄndG Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner." 5. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für den Betrieb" ...
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 5 6. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... das Wort „Ware" durch das Wort „Waren" ersetzt. 14. § 36 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 15. Nach § 37 wird folgender Abschnitt 20 ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... 2 bis 4" durch die Wörter „§ 17 Absatz 2 und 3" ersetzt. 34. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... Absatz 4 Satz 1," gestrichen. d) In Nummer 9 werden die Wörter „oder § 36 Absatz 1 Satz 3" gestrichen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/36_KaffeeStV.htm