(1) Die nach
§ 20 zuständige Pr der stellt Stelleüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung zu.
(2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein.
(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.