Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 36 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 36 Wahlunterlagen



(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:

1.
die Wählerverzeichnisse,

2.
die Wahlausschreiben,

3.
die Wahlvorschläge,

4.
die Bewerberlisten,

5.
die Stimmzettel,

6.
die ungültigen Stimmzettel,

7.
die Stimmzettelumschläge,

8.
die ungültigen Stimmzettelumschläge,

9.
die Wahlbriefe,

10.
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,

11.
die vorgedruckten Erklärungen,

12.
die Wahlniederschriften,

13.
die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und

14.
der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 36 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 4 SoldSpÄndG Änderung der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
... der Gesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4 bekannt." 10. Nach § 36 werden in der Überschrift des Abschnitts 2 die Wörter „der militärischen ...