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§ 36 - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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§ 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds
1Die Integrationsämter leiten zum 30. Juni eines jeden Jahres 18 vom Hundert des im Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Jahres bis zum 31. Mai des Jahres eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter. 2Sie teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 30. Juni eines jeden Jahres das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr auf der Grundlage des bis zum 31. Mai des Jahres tatsächlich an die Integrationsämter gezahlten Aufkommens mit. 3Sie teilen zum 31. Januar eines jeden Jahres das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorvergangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. 4Abweichend von Satz 1 leiten die Integrationsämter zum 30. Juni 2020 10 Prozent des im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2020 eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe und zum 30. Juni 2021 10 Prozent des im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2021 eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter.
Text in der Fassung des Artikels 13c Teilhabestärkungsgesetz G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 36 SchwbAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 13c Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
aktuell vorher | 29.06.2021 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28.06.2021 BAnz AT 28.06.2021 V2 |
aktuell vorher | 01.03.2020 (08.07.2020) | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 06.07.2020 BGBl. I S. 1595 |
aktuell vorher | 30.12.2008 | Artikel 7 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2959 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 460 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 SchwbAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SchwbAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwbAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27a SchwbAV Leistungen an Integrationsfachdienste (vom 01.01.2022)
... in diesem Zusammenhang sowie über die Verwendung der Mittel, die ab dem 30. Juni 2022 nach § 36 nicht mehr an den Ausgleichsfonds abzuführen sind, für diesen Zweck. Der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
V. v. 28.06.2021 BAnz AT 28.06.2021 V2
Artikel 1 5. SchwbAVÄndV
... § 36 Satz 4 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 13c des Gesetzes vom 2. Juni ...
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 7 UntBeschG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... 1 und Abs. 1a" durch die Angabe Abs. 1 bis 1b" ersetzt. 3. In § 36 Satz 1 wird die Angabe 30 vom Hundert" ersetzt durch die Angabe 20 vom ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 460 9. ZustAnpV Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... Angabe zu § 45, in § 14 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Satz 2, § 35 Satz 3, § 36 Satz 2 und 3, § 39 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 3, § 42 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 1, ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13c TeilhStG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... in diesem Zusammenhang sowie über die Verwendung der Mittel, die ab dem 30. Juni 2022 nach § 36 nicht mehr an den Ausgleichsfonds abzuführen sind, für diesen Zweck. Der Bericht kann ... der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen erfolgen." c) In § 36 Satz 1 wird die Angabe „20" durch die Angabe „18" ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
V. v. 06.07.2020 BGBl. I S. 1595
Artikel 1 4. SchwbAVÄndV
... gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen, soweit nach § 36 Satz 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen." 2. Dem ... 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen." 2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 leiten die ...
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