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§ 36 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 36 Steuererklärung
(1) Die Steuererklärung nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) 1Das Hauptzollamt überprüft die Steuererklärung nach Absatz 1. 2Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. 3Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 36 TabStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 TabStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 TabStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steuererklärung gilt § 36 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind ...
§ 40i TabStV Steuererklärung; Kleinbetragsregelung (vom 13.02.2023)
... Für die Überprüfung der Steuererklärung und die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und § 53 ...
§ 43 TabStV Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis (vom 01.07.2021)
... abzugeben. (2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 ...
§ 44 TabStV Steuerfreie Deputate (vom 01.07.2021)
... Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 ...
§ 47 TabStV Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung (vom 01.07.2021)
... Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 ...
§ 48 TabStV Erlass- und Erstattungsverfahren (vom 13.02.2023)
... zu beantragen. Für die Überprüfung der Erlass-/Erstattungsanmeldung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend. (4) Der Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steuererklärung gilt § 36 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind ... gleichgestellte Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt. 37. § 36 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... Für die Überprüfung der Steuererklärung und die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und § 53 entsprechend." 45. Der bisherige Wortlaut ... „(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend." 46. Dem § 44 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt: ... angefügt: „Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend." 47. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... „Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend." 50. § 48 wird wie folgt geändert: a) In ... „Für die Überprüfung der Erlass-/Erstattungsanmeldung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend." c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „von ...
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