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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 36 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 36 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin



Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin nach § 33 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn

1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und

2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 33 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.



 

Zitierungen von § 36 TiefbauBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 TiefbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TiefbauBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 TiefbauBAusbV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 36 den Ausschlag geben kann. (4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 ...