§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
(1) Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
(2) Bei Zeiträumen ab 1. Januar 2032 sind Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus nach Absatz 1 nicht mehr unter den kommunalen Trägern erstattungsfähig.
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Zitat in folgenden NormenGesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten ... 19 bis 30a, Nummer 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25 bis 27, 31 bis 35), Nummer 32 (§§ 36a , 38 bis 44), Nummer 33 bis 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 Nummer 4, Nummer 13 (§ 35a), ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... g) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus". h) Nach der Angabe zu § 52 ... erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält." 32. § 36a wird wie folgt gefasst: „§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im ... aufhält." 32. § 36a wird wie folgt gefasst: „§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus Sucht eine Person in einem Frauenhaus ...
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