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§ 37 - Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 37 Inhalt der Anmeldung
(1) 1In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. 2Es ist nachzuweisen, daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. 3Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen. 4Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. 5Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
(2) 1In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
- 1.
- eine inländische Geschäftsanschrift,
- 2.
- Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder.
(4) Der Anmeldung sind beizufügen
- 1.
- die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind;
- 2.
- im Fall der §§ 26 und 27 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen;
- 3.
- die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
- 3a.
- eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;
- 4.
- der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen.
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 37 AktG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 18 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
aktuell vorher | 01.11.2008 | Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 9 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 AktG Sacheinlagen. Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen (vom 01.09.2009)
... solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 37 anzugeben. (5) Für die Änderung rechtswirksam getroffener Festsetzungen gilt ...
§ 81 AktG Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder (vom 01.08.2022)
... ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 ist ...
§ 188 AktG Anmeldung und Eintragung der Durchführung (vom 01.09.2009)
... Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 36 Abs. 2, § 36a und § 37 Abs. 1 . Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands kann die Einzahlung nicht geleistet ...
§ 206 AktG Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft (vom 01.09.2009)
... Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5 , die §§ 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die Gründung der ...
§ 266 AktG Anmeldung der Abwickler (vom 01.01.2007)
... ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (4) Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern durch das Gericht ...
§ 399 AktG Falsche Angaben (vom 31.12.2015)
... oder des Leitungsorgans einer ausländischen juristischen Person in der nach § 37 Abs. 2 Satz 1 oder § 81 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der ...
Zitat in folgenden Normen
Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 45 BörsG Einlage; Verwendungsabrede (vom 15.12.2023)
... (3) Abweichend von § 188 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes ist eine Übertragung der von den Aktionären erbrachten Einlagen an den in Absatz 1 ...
§ 47b BörsG Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung (vom 15.12.2023)
... Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung ist eine Einzahlungsbestätigung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes bezüglich der Übertragung der Gelder vom Treuhandkonto nach § 45 Absatz 2 auf die ...
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 18 EGAktG Übergangsvorschrift zu den §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes (vom 01.11.2008)
... Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 37 des Aktiengesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November ...
§ 26m EGAktG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (vom 01.08.2022)
... § 37 Absatz 2 Satz 1 , § 76 Absatz 3 Satz 3, § 81 Absatz 3 Satz 1 und § 265 Absatz 2 Satz 2 des ...
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 52 GmbHG Aufsichtsrat (vom 12.08.2021)
... des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a des Aktiengesetzes entsprechend. Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den ...
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 13f HGB Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland (vom 01.08.2022)
... beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 37 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes finden Anwendung. § 37 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden auf ... Vorschriften des § 37 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes finden Anwendung. § 37 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der ...
SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 46 SEAG Anmeldung von Änderungen (vom 01.01.2007)
... ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes ist anzuwenden. (3) § 81 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt für die ...
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 246 UmwG Anmeldung des Formwechsels
... 8 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 37 Abs. 1 des Aktiengesetzes sind auf die Anmeldung nach § 198 nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 9 EHUG Änderung des Aktiengesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a ...
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 5 MoMiG Änderung des Aktiengesetzes
... 2 wird aufgehoben. 2. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 6 MoMiG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... 18 und 19 eingefügt: § 18 Übergangsvorschrift zu den §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift ... Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 37 des Aktiengesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) ...
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 ARUG Änderung des Aktiengesetzes
... Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 37 anzugeben." 1a. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: ... 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird." 3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: „§ 37a Anmeldung bei ... „Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 1 DiRUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „ § 37 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der ...
Artikel 18 DiRUG Änderung des Aktiengesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3" durch die ...
Artikel 19 DiRUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (1) § 37 Absatz 2 Satz 1 , § 76 Absatz 3 Satz 3, § 81 Absatz 3 Satz 1 und § 265 Absatz 2 Satz 2 des ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
... (3) Abweichend von § 188 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes ist eine Übertragung der von den Aktionären erbrachten Einlagen an den in Absatz 1 ... Dem Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung ist eine Einzahlungsbestätigung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes bezüglich der Übertragung der Gelder vom Treuhandkonto nach § 45 Absatz 2 auf die ...
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