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§ 37 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
(1) 1Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
- 1.
- beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung
- a)
- beziehen oder
- b)
- beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und
- 2.
- eine entsprechende Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von § 37 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39b BBhV Aufwendungen bei Pflegegrad 1 (vom 01.04.2024)
... 5. Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 ...
§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.04.2024)
... Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b. (5) Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen ...
§ 48 BBhV Begrenzung der Beihilfe (vom 01.04.2024)
... die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen. (2) ...
§ 51 BBhV Bewilligungsverfahren (vom 01.04.2024)
... Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 37 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung. (2) Ist die Pflegebedürftigkeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt. 28. In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend." 23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an ... kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die oder der ...
Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV
... Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes" eingefügt. 14. § 37 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. 31. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan" eingefügt. 16. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Bund beteiligt sich an den ... § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39 werden getrennt abgerechnet. (2) Die beihilfeberechtigte Person hat ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39." d) In Absatz 5 werden die Wörter „für die ... zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39 werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der ...
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... wie folgt gefasst: „b) der Pflegegrade 3 bis 5 oder". 4. § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Beihilfeberechtigte und ... Absatz 5. Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 ... wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 37 bis 39b" ersetzt. b) In ... 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 37 bis 39b" ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 38 und ... ersetzt. 7. In § 48 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39" durch die Angabe „§§ 35 bis 39b" ersetzt. 8. Dem ... Satz 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39" durch die Angabe „§§ 35 bis 39b" ersetzt. 8. Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt: ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657, 3009
Artikel 1 4. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Therapie" eingefügt. b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe ... b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen". ... angezeigt ist." 5. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen". b) Absatz 2 ... „(8) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 mit oder ohne Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... durch die Wörter „der ärztlichen Bescheinigung" ersetzt. 28. In § 37 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch ... c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 37 Absatz 3" durch die Angabe „§ 37 Absatz 3 bis 3b" ersetzt. bb) ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Absatz 3" durch die Angabe „ § 37 Absatz 3 bis 3b" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 37 Absatz 3" ... „§ 37 Absatz 3 bis 3b" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 37 Absatz 3" durch die Angabe „§ 37 Absatz 3c" ersetzt. 30. In § ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 37 Absatz 3" durch die Angabe „ § 37 Absatz 3c" ersetzt. 30. In § 38b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den ... die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen." 44. § ... Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn ...
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