§ 37 Ersetzung der Schriftform
1Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen.
2Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden.
3Andere Postfächer nach
§ 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach Satz 1 gleich.
Frühere Fassungen von § 37 BRAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 86 BRAO Einladung und Einberufungsfrist (vom 01.01.2025) ... elektronische Einladung einzuberufen. Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 37 bis 42 wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 37 Ersetzung der Schriftform ... ersetzt: „§ 37 Ersetzung der Schriftform §§ 38 bis 42 (weggefallen) ". b) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... überwiegt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." 24. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Antrag (1) Der Antrag auf ... entsprechend." 24. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Antrag (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Anwaltsgerichtshof ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
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