Tools:
Update via:
§ 37 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
§ 37 Erwerb des Unionspatentes
Wer ein Unionspatent erwerben will, muss
- 1.
- entweder
- a)
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- b)
- ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
- c)
- eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und
- d)
- ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 2.
- oder
- a)
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- b)
- ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,
- c)
- eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,
- d)
- eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
- e)
- ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 3.
- oder
- a)
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- b)
- eine Fahrzeit
- aa)
- von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder
- bb)
- von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,
- c)
- eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
- d)
- ein Sprechfunkzeugnis besitzen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 m.W.v. 14. April 2023
Anzeige
Frühere Fassungen von § 37 BinSchPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 14.04.2023 | Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
aktuell vorher | 30.09.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
aktuell | vor 30.09.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 80 BinSchPersV Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms (vom 14.04.2023)
... antragstellende Person 1. die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des des § 37 Nummer 1 erfüllt, 2. ihre Identität nachweist, 3. den Nachweis über ...
Zitat in folgenden Normen
Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
§ 5 BinSchPersFührEBefähPrV Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (vom 01.07.2024)
... b) Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung, c) Kopie oder Scan des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... oder" eingefügt. 20. § 36 wird aufgehoben. 21. In § 37 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Fertigkeiten" gestrichen. 21. In § 37 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Führungsebene" die Wörter „oder ein ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/37_BinSchPersV.htm