§ 37 Erwerb des Unionspatentes
Wer ein Unionspatent erwerben will, muss
- 1.
- entweder
- a)
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- b)
- ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
- c)
- eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und
- d)
- ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 2.
- oder
- a)
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- b)
- ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,
- c)
- eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,
- d)
- eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
- e)
- ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 3.
- oder
- a)
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- b)
- eine Fahrzeit
- aa)
- von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder
- bb)
- von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,
- c)
- eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
- d)
- ein Sprechfunkzeugnis besitzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBinnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
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