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§ 37 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
(1) 1Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. 2Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests mit 10 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,
- 3.
- die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 10 und 14 mit je 8 Prozent,
- 4.
- die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 16 mit 12 Prozent,
- 5.
- die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 20 mit 8 Prozent,
- 6.
- die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent und
- 7.
- die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 24 Prozent.
(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus
- 1.
- der Summe aus
- a)
- der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,
- b)
- der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- c)
- der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,
- d)
- der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,
- e)
- der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,
- f)
- der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und
- g)
- der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
- 2.
- der Zahl 92.
(2) 1Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020
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Frühere Fassungen von § 37 GBPolVDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 3 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 GBPolVDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBPolVDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 ...
§ 47 GBPolVDVDV Übergangsvorschriften
... sie bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht haben, fließen in die Gesamtnote nach § 37 Absatz 1 und 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 3 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... und 3 - auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird." 8. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ist festgelegt worden, dass auf ...
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