§ 37 Anwendung des Gesetzes
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025.
(3)
§ 25 Absatz 4 und 5 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist erstmals bei der Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 37 GrStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1875
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes ... an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt." 19. § 37 wird aufgehoben. 20. Der bisherige § 38 wird § 37 und wird wie folgt ... 19. § 37 wird aufgehoben. 20. Der bisherige § 38 wird § 37 und wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Angabe ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 38 JStG 2009 Änderung des Grundsteuergesetzes ... Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete." 2. § 38 wird wie folgt gefasst: § 38 Anwendung des Gesetzes Diese ... Jahresrohmiete." 2. § 38 wird wie folgt gefasst: § 38 Anwendung des Gesetzes Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die ...
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