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Artikel 37 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Artikel 37 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes


Artikel 37 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2024 FKAustG § 3, § 3b (neu), § 5, § 6, § 8, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 27, § 28

Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a folgende Angabe eingefügt:

§ 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht".

2.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die folgenden Aufzeichnungen zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten zu erstellen:

1.
eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 4 und 5, den §§ 11, 12, § 13 Absatz 2 bis 4, nach § 14 Absatz 3 und 5, den §§ 15 16 Absatz 2 und 3, nach § 21 Absatz 2 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den §§ 9, 10 Absatz 2, nach § 14 Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2, den §§ 18 und 22 in Bezug auf einen Meldezeitraum angewandt wurden;

2.
in Bezug auf jedes Konto die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, den Absatz 6, 7 und 9, § 13 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 4, § 14 Absatz 3 bis 5, den §§ 15, 16 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 3 und 4, nach § 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, den §§ 21 und 22 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt der Verarbeitung und das Ergebnis der Verarbeitung;

3.
in Bezug auf jedes Konto die nach § 8 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2a Satz 4 und § 16 Absatz 2a Satz 4 gemeldeten Informationen und den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung.

Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zu erstellen:

1.
für Aufzeichnungen nach Nummer 1 spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,

2.
für Aufzeichnungen nach Nummer 2 im Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung,

3.
für Aufzeichnungen nach Nummer 3 bis zum Meldezeitpunkt nach § 6 Absatz 3.

Die Aufzeichnungen nach Satz 1 müssen nach Maßgabe des Satzes 5 für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind."

3.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

§ 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht

Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend."

4.
In § 5 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 193 bis 203" durch die Wörter „§ 147 Absatz 5 bis 7 und die §§ 193 bis 203a" ersetzt.

5.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dies schließt auch die Erhebung der Steueridentifikationsnummer ein" durch die Wörter „dies schließt auch die Erhebung ausländischer Steueridentifikationsnummern ein" ersetzt.

6.
Dem § 8 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Zur Beschaffung der in Satz 2 genannten Informationen bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt hat ein meldendes Finanzinstitut einmal im Kalenderjahr

1.
Kontakt mit dem Kontoinhaber aufzunehmen sowie

2.
elektronisch durchsuchbare Informationen eines verbundenen Rechtsträgers des meldenden Finanzinstituts zu überprüfen.

Hätte das meldende Finanzinstitut seiner Verpflichtung nach den Sätzen 2 und 3 bereits bis zum 6. Dezember 2024 nachkommen müssen und ist dies unterblieben, so hat es die Verpflichtung nach den Sätzen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2025 und danach im Falle der Nichterlangung der nach Satz 2 zu beschaffenden Informationen bis zum Ende eines jeden Folgejahres nachzuholen."

7.
§ 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „muss" werden die Wörter „vom meldenden Finanzinstitut" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nicht bis zum 6. Dezember 2024 abgeschlossen, ist es verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen."

8.
§ 12 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „muss" werden die Wörter „vom meldenden Finanzinstitut" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nicht bis zum 6. Dezember 2024 abgeschlossen, ist es verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen."

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „muss sichergestellt sein" durch die Wörter „muss das meldende Finanzinstitut sicherstellen" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich Folgendes mitteilen:

1.
die Tatsache, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder die Bestätigung der Plausibilität unzumutbar war;

2.
in Fällen nach Satz 1 Nummer 1 die Gründe der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit und in Fällen nach Satz 1 Nummer 2 die Gründe der Unzumutbarkeit;

3.
ob eine Abverfügung im Sinne des Satzes 2 ausgeschlossen wurde und eine Rückzahlung im Sinne des Satzes 3 erfolgt ist;

4.
alle zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Mitteilung nach Satz 4 hat nach amtlich vorgeschriebener Form elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen."

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „muss" die Wörter „es unverzüglich nach Änderung der Gegebenheiten" eingefügt.

10.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „muss" werden die Wörter „vom meldenden Finanzinstitut" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nach Satz 1 nicht bis zum 6. Dezember 2024 abgeschlossen, ist es verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „muss" werden die Wörter „vom meldenden Finanzinstitut" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Hätte das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2024 abschließen müssen und ist es dieser Pflicht nicht nachgekommen, so hat es die Überprüfung bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen."

11.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ein meldendes Finanzinstitut" die Wörter „vor Kontoeröffnung" eingefügt.

b)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „muss sichergestellt sein" durch die Wörter „muss das meldende Finanzinstitut sicherstellen" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich Folgendes mitteilen:

1.
die Tatsache, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder die Bestätigung der Plausibilität unzumutbar war;

2.
in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 die Gründe der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit und in den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 die Gründe der Unzumutbarkeit;

3.
ob eine Abverfügung im Sinne des Satzes 2 ausgeschlossen wurde und eine Rückzahlung im Sinne des Satzes 3 erfolgt ist;

4.
alle zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Mitteilung nach Satz 4 hat nach amtlich vorgeschriebener Form elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen."

12.
Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 13 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) gelten ab dem 1. Januar 2025 und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen."

13.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 3 vorangestellt:

„1.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

3.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,".

bb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 4 und das Semikolon am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:

„5.
entgegen

a)
§ 3a Absatz 3 oder

b)
§ 13 Absatz 2a Satz 4 oder § 16 Absatz 2a Satz 4

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

dd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ee)
Die folgenden Nummern 7 bis 13 werden angefügt:

„7.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, Kontakt mit dem Kontoinhaber nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,

8.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2, § 12 Absatz 9 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt,

9.
entgegen § 13 Absatz 2 oder 4 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft oder die Plausibilität dieser Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt,

10.
entgegen § 13 Absatz 2a Satz 2 oder § 16 Absatz 2a Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Geld von dem Konto abverfügt werden kann,

11.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abschließt,

12.
entgegen § 16 Absatz 2 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder

13.
entgegen § 17 Absatz 1 sich auf eine Selbstauskunft oder einen Beleg verlässt."

b)
In Absatz 1a wird die Angabe „Nummer 3" durch die Wörter „Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 bis 13" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 37 JStG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 37 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 27 FKAustG Anwendungsbestimmung (vom 06.12.2024)
... (3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 13 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) gelten ab dem 1. Januar 2025 und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am ...