(1)
1Institute im Sinne des
§ 2 Absatz 4 Nummer 1 und 3, die nicht den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des
Dritten Buchs des
Handelsgesetzbuches unterworfen sind, haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des
Handelsgesetzbuches sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 aufzustellen.
2§ 264 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 3, die
§§ 264b,
265 Absatz 7,
§ 266 Absatz 1 Satz 3 und 4,
§ 274a Nummer 4,
§ 275 Absatz 5, die
§§ 276 und
288 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden.
3Die
§§ 340b,
340e Absatz 1, 3 und 4 sowie
§ 340g des Handelsgesetzbuches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Institute nach Absatz 1 Satz 1, die klein nach
§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d des Handelsgesetzbuches sind, die Angaben nach
§ 340b Absatz 4 Satz 4 und
§ 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches nicht zu machen brauchen.
(2)
1Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des
Handelsgesetzbuches sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 aufzustellen.
2Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die
§§ 340b,
340e Absatz 1, 3 und 4 sowie
§ 340g des Handelsgesetzbuches über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden.
3In den Fällen des
§ 315e des Handelsgesetzbuches finden von den in Satz 1 genannten Vorschriften nur die
§§ 290 bis 293 und
315e des Handelsgesetzbuches sowie die den Konzernlagebericht betreffenden Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Anwendung; Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(5)
§ 340a Absatz 3 des Handelsgesetzbuches über die auf bestimmte einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse anzuwendenden Vorschriften ist auf Institute nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 Formblätter für eine von den §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuches abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorzuschreiben,
- 2.
- Vorschriften für einzelne Posten des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zu erlassen, wobei der dadurch vermittelte Informationsgehalt demjenigen bei der Anwendung des § 266 Absatz 2 und 3 und des § 275 Absatz 2 oder Absatz 3 des Handelsgesetzbuches mindestens entspricht, sowie
- 3.
- ergänzende Vorschriften für den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts von Instituten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, wobei diese Vorschriften nicht für Institute nach Absatz 1 Satz 1 gelten dürfen, die klein nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuches sind, soweit dies jeweils zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 nach der Verordnung (EU) 2023/1114 durchgeführten Geschäfte und erbrachten Dienstleistungen zu erhalten.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
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§ 39 KMAG Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige ... Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen ... ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 , das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des ... denselben Abschlussprüfer angezeigt hat. (2) Hat ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt, die in einem der ...
Artikel 1 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438