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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 37 - Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 37 Berichtspflicht
§ 37 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer Postdienstleistungen erbringt, hat der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Richtlinien, die nach Artikel 90 Abs. 3 oder Artikel 100a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.
Zitierungen von § 37 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 PostG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 8. entgegen § 37 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 4 GWBDigiG Änderung des Postgesetzes
... 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3" durch die Wörter „von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1" ...
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