§ 37
1Die Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach
§ 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.
Frühere Fassungen von § 37 StAG
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interne Verweise§ 5 StAG (vom 27.06.2024) ... 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter ...
§ 31 StAG (vom 27.06.2024) ... Fassung untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit die personenbezogenen Daten nach § 37 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 von den ...
§ 41 StAG (vom 27.06.2024) ... den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 6 StARModG Inkrafttreten ... bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung nach § 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nummer 3 gegeben ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... a) In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter „ § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 34 Satz 1" ersetzt. b) Satz 2 wird ... „§ 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend." 4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 34 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 3 ... das Wort „acht" durch das Wort „fünf" und werden die Wörter „ § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 34 Satz 1" ersetzt. bbb) Nach ... 11. In § 15 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter „ § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 34 Satz 1" ersetzt. 12. § 16 wird ... wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „nach § 37 Satz 2", wird die Angabe ... „gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „nach § 37 Satz 2", wird die Angabe „§ 11" durch die Wörter„§ 11 Satz 1 ... durch das Wort „Staatsangehörigkeitsbehörden" ersetzt. 26. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...
Artikel 2 StARModG Weitere Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 31 Satz 2 werden die Wörter „ § 37 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 von den ... Satz 1 Nummer 1 oder 2 von den Verfassungsschutzbehörden" durch die Wörter „ § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 32c zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, ... anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 von den in § 37 Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden " ersetzt. 2. Nach § 32b wird folgender ... 32b wird folgender § 32c eingefügt: „§ 32c Die in § 37 Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden haben auf Ersuchen der zuständigen ... haben auf Ersuchen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde im Fall einer nach § 37 Absatz 2 Satz 1 erfolgten Mitteilung über das Vorliegen von Erkenntnissen personenbezogene Daten zu ... und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 erforderlich ist." 3. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 (1) Die zuständige ... 4 erforderlich ist." 3. § 37 wird wie folgt gefasst: „ § 37 (1) Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt in ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... gilt Satz 1 entsprechend." 20. § 35 wird aufgehoben. 21. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 8 ... „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... 1 bis 3 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher ... Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben ... und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag einzubürgern, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 2. DSAnpUG-EU Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit die personenbezogenen Daten gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 von den Verfassungsschutzbehörden an ... Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt." 4. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwendungsregelungen" durch das Wort ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
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