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§ 37 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 37 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
§ 37 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. 2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
- 1.
- nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen durchsetzbar sind oder
- 2.
- die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen.
(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
- 1.
- das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, nicht deckt,
- 2.
- das Unternehmen durch das Entgelt der betreffenden Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt; die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar, wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung des jeweils übernommenen Risikos gleich behandelt werden,
- 3.
- die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das Unternehmen anderen Unternehmen für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere),
- 4.
- die Spanne zwischen den Entgelten, welche das Unternehmen für auf verschiedenen Wertschöpfungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rechnung stellt, die Wertschöpfungsdifferenz nicht angemessen widerspiegelt (Kosten-Kosten-Schere) oder
- 5.
- das Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt; bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es anderen effizienten Unternehmen möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
Zitierungen von § 37 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 TKG Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
... 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte 1. anhand der Maßstäbe des § 37 , 2. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten ... Maßstabs der Entgeltgenehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach Maßgabe des § 37 missbräuchlich sein; für genehmigte Entgelte nach § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt § ... 37 missbräuchlich sein; für genehmigte Entgelte nach § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt § 37 entsprechend. (2) Die Bundesnetzagentur bestimmt, welcher Maßstab der ...
§ 45 TKG Verfahren der Entgeltanzeige
... zum Abschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend ... offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Für die weitere Prüfung geht die Bundesnetzagentur ...
§ 46 TKG Nachträgliche Missbrauchsprüfung
... Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen des § 37 genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der ... eine Überprüfung der Entgelte ein; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Die Bundesnetzagentur teilt die Einleitung der ... nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die ... der Vorschläge, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen. Mit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Entgelte den ... Mit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Entgelte den Anforderungen des § 37 genügen, werden diese Entgelte unverzüglich wirksam. (5) Erfolgt ... innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Entgelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im Falle eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet ... den Anforderungen des § 37 genügen. Im Falle eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat. ...
§ 76 TKG Zugangsberechtigungssysteme
... und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es gelten die Kriterien der §§ 37 und 46. Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 03.08.2024)
... nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der Maßstäbe des § 37 TKG 7.000 bis 184.500 5.9 Entgeltgenehmigung nach § 39 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256
Artikel 1 1. BMDVTKBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
... nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der Maßstäbe des § 37 TKG 7.000 bis 184.500 5.9 Entgeltgenehmigung nach § 39 ...
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