§ 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission
Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der
Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11) bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Europäische Kommission die nach §
33 Absatz 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach §
2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des
Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind.
Frühere Fassungen von § 37c StVG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt. 10. § 37c wird wie folgt gefasst: „§ 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und ... ersetzt. 10. § 37c wird wie folgt gefasst: „§ 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3310
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Artikel 5 2. PflVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... der Höchstbeträge". 5. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt: § 37b Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten ... 5. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt: § 37b Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Kommission der Europäischen ...
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