§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
(1)
1Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen.
2Das Gleiche gilt in den Fällen des
§ 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) 1Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). 2Die Versteigerung hat zu erfolgen:
- 1.
- ausschließlich an einem Versteigerungsort,
- 2.
- im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder
- 3.
- an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung).
3Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein.
(3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
- der Zeitpunkt der Versteigerung,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie
- 3.
- bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
Frühere Fassungen von § 383 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 1237 BGB Öffentliche Bekanntmachung (vom 01.01.2025) ... die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind ...
Zitat in folgenden NormenHandelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 373 HGB (vom 01.01.2025) ... Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer dem Käufer die in § 383 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Informationen vorher mitzuteilen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art ...
Versteigererverordnung (VerstV)
Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 2 VerstV Verzeichnis (vom 01.01.2025) ... Münzversteigerungen und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift ( § 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei freiwilligen Hausrat- und ...
§ 3 VerstV Anzeige (vom 01.01.2025) ... 1. in den Fällen der Versteigerung und der öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort, 2. im Fall der virtuellen ... der Versteigerungsort, 2. im Fall der virtuellen öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugangsdaten, 3. im Fall der hybriden ... die Zugangsdaten, 3. im Fall der hybriden öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort und die Zugangsdaten. ...
§ 6 VerstV Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten (vom 01.01.2025) ... der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird ( § 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die zuständige Behörde kann im ... soweit der Versteigerer glaubhaft macht, dass es sich um einen Versteigerungsort im Sinne des § 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt. Die für den Versteigerungsort ...
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 885a ZPO Beschränkter Vollstreckungsauftrag (vom 01.05.2013) ... ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG)
G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 15 BEV 2024 Änderung der Versteigererverordnung ... 1. in den Fällen der Versteigerung und der öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort, 2. im Fall der virtuellen öffentlichen Versteigerung nach ... der Versteigerungsort, 2. im Fall der virtuellen öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugangsdaten, 3. im Fall der hybriden öffentlichen Versteigerung nach § ... die Zugangsdaten, 3. im Fall der hybriden öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort und die Zugangsdaten." c) In Absatz 2a werden die ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 1 BEG IV Änderung des Handelsgesetzbuchs ... Versteigerung vorher zu benachrichtigen" durch die Wörter „dem Käufer die in § 383 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Informationen vorher mitzuteilen" ersetzt. 5. In § 437 Absatz 1 ...
Artikel 14 BEG IV Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt. 3. § 383 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „am ... der Versteigerung Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden." 15. § 1237 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... gefasst: „Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden." 16. In § 1238 Absatz 1 wird das Wort „bar" ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFilmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
§ 26 FFG Auszahlungsgrundsätze (vom 01.01.2014) ... kann die FFA den Betrag der Förderungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen. (2) Die FFA hat die Auszahlung ...
Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
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