§ 38 Fachspezifische Qualifizierungen
(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern
- 1.
- für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und
- 2.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.
(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. 2Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. 3Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
- 1.
- fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
- a)
- Verfassungs- und Europarecht,
- b)
- allgemeines Verwaltungsrecht,
- c)
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Haushaltsrecht,
- e)
- bürgerliches Recht,
- f)
- Organisation der Bundesverwaltung,
- g)
- Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
- h)
- wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
4Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen.
5Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden.
6Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.
(3) 1Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. 2Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.
(4) 1Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
Frühere Fassungen von § 38 BLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenPostlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 7 PostLV Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg (vom 20.08.2021) ... der Finanzen 1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, 2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ... von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, 2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst ... werden kann, und 3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung ...
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
§ 37 GtDBWVAPrV Aufstiegsverfahren (vom 01.08.2024) ... nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung ...
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 11 PolBTLV Fachspezifische Qualifizierung ... die Feststellung, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 38 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. (7) Für die Kostenerstattung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Artikel 2 BLVuaÄndV Folgeänderungen ... die Wörter „für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 der Bundeslaufbahnverordnung" eingefügt. 2. In § 38 Absatz 2 werden nach ...
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 4 BLRFoV Änderung der Postlaufbahnverordnung ... der Finanzen 1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, 2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ... § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, 2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst ... werden kann, und 3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung ...
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