§ 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
(1)
1Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach
Anlage 9.
2Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) 1Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. 2Jeder Prüfling eines Prüfungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die übrigen Teilnehmenden der Prüfung.
(3)
1Die praktische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben der
Anlage 10 durchgeführt.
2Sie umfasst die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchführung.
3Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als mündliche Prüfung durchgeführt.
4Der Prüfungsteil Reisedurchführung wird an einem Simulator abgenommen, der nach
§ 89 zugelassen ist.
5Auf Wunsch des Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator nach dem Muster des Anhangs III der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent im Ausland erwerben möchte.
6Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.
(4) 1Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des Satzes 2 ablegen. 2Die Zusatzprüfung umfasst
- 1.
- einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und
- 2.
- einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.
3Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBinnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025) ... des theoretischen Prüfungsteils § 38 Absatz 2 BinSchPersV § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV 134 ... des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung § 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV 277 ... des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV 255 ... praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs § 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV 255 ... Zeugnisses über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV 10 102 Prüfungsverfahren für das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung ... der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm" eingefügt. 22. § 38 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ... angefügt: „Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat." 33. In § 80 ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung ... des theoretischen Prüfungsteils § 38 Absatz 2 BinSchPersV § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV 134 ... des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung § 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV 277 ... des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV 255 ... praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs § 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV 255 ... Zeugnisses über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV 10 102 Prüfungsverfahren für das ...
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften ... des theoretischen Prüfungs- teils § 38 Absatz 2 BinSchPersV 134 1013 Durchführung des praktischen ... des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung § 38 Absatz 3 BinSchPersV 277 1014 Durchführung des praktischen ... des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV 255 1015 Durchführung des praktischen ... des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs § 38 Absatz 3 BinSchPersV 255 1016 Ausstellen eines Zeugnisses über das Be- ... eines Zeugnisses über das Be- stehen der praktischen Prüfung am Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV 10 1017 Durchführung der zusätzlichen ... der zusätzlichen Prüfungsteile § 38 Absatz 4 BinSchPersV 590 102 Prüfungsverfahren für das ...
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