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§ 38 - Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV)
V. v. 08.04.2020 BGBl. I S. 768 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 21.04.2020; FNA: 860-5-55 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 21.04.2020; FNA: 860-5-55 Sozialgesetzbuch
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§ 38 Geschäftsstelle
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. 2Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden.
Zitierungen von § 38 DiGAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 DiGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiGAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 DiGAV Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle
... 134 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Geschäftsstelle nach § 38 mit. (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind benannt, sobald sie gegenüber den ...
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